mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
E. 2 a) Nachdem die Beschuldigte den Rückzug der Berufung bekannt gab, das Berufungsverfahren also abzuschreiben ist, gilt sie bei diesem Verfah- rensausgang als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte macht geltend, die Berufungsverhandlung sei zu Unrecht nicht abzitiert worden bzw. sie habe diese begründet verschieben wollen, weshalb dieser Umstand bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei.
b) Es ist somit zu prüfen, ob für das Fernbleiben der Beschuldigten von der Berufungsverhandlung ein genügender Entschuldigungsgrund bestand. Die ausgebliebene Partei hat die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorzubrin- gen (Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 407 StPO N 1). Die Abwesen- heit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt, das heisst objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmög- lichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Dabei hat
Kantonsgericht Schwyz 5 nicht die Beschuldigte zu beweisen, dass sie sich dem Gericht nicht entziehen wollte. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe ge- eignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereichten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (BGer, Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend fällt auf, dass die Beschuldigte gemäss der Bestätigung von Dr. med. G.________ vom 16. Oktober 2023 in seiner Sprechstunde vorstellig wurde, dennoch wurden die Arztzeugnisse vom 16. und 17. Oktober 2023 von Dr. med. F.________ ausgestellt. Die Arztzeugnisse vom 16. und 17. Oktober 2023 wurden also von einem Arzt ausgestellt, der die Beschuldigte gar nicht persönlich gesehen und untersucht hatte. Die Beschuldigte erklärt dazu, ihr Hausarzt sei Dr. med. F.________, eine Sprechstunde bei ihm sei aber nicht möglich gewesen, weshalb sie auf Dr. med. G.________ ausgewichen sei (KG-act. 28 S. 2). Auch wenn zutreffen mag, dass Dr. med. F.________ Hausarzt der Beschuldigten ist, so ist dennoch nicht plausibel, weshalb die Zeugnisse nicht durch Dr. med. G.________, in dessen Sprechstunde die Be- schuldigte war, ausgestellt wurden. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass es Dr. med. G.________ nicht möglich gewesen sein soll, ein Zeugnis auszustel- len, zumal die Beschuldigte als Patientin selber ein solches verlangte. Darüber hinaus geben weder die Arztzeugnisse (KG-act. 19/1 und 24/1) noch die Bestätigung von Dr. med. G.________ (KG-act. 22/1) nähere Auskünfte zum Grund der Verhandlungsunfähigkeit. Zwar bestätigt Dr. med. F.________, die Beschuldigte sei wegen einer Magendarmerkrankung bei Dr. med. G.________ vorstellig geworden (KG-act. 24/1), jedoch hat Dr. med. F.________, wie erwähnt, die Beschuldigte weder persönlich untersucht, noch sind dem Beleg entsprechende Befunde und eine Diagnose zu entnehmen. Somit ist für das Gericht nicht erstellt, dass die von der Beschuldigten geltend gemachte Magendarmerkrankung zu einer Verhandlungsunfähigkeit führte. Darüber hinaus drängen sich auch deshalb Zweifel an der Darstellung der Beschuldigten auf, weil sie am Freitag, 12. Oktober 2023 gegenüber der Ge-
Kantonsgericht Schwyz 6 richtskanzlei sich dahingehend äusserte, innert Kürze keinen Anwalt zu finden und für sie ein alleiniges Auftreten vor Gericht nicht infrage käme, und ande- rerseits von psychischen Schwierigkeiten sprach, es also zumindest unge- wöhnlich erscheint, dass sie kurz darauf an einer Magendarmerkrankung er- krankt sein soll, welche ihr die Teilnahme an der schon seit Februar 2023 feststehenden Berufungsverhandlung verunmöglicht habe. Darauf muss in- dessen nicht weiter eingegangen werden, denn, wie vorstehend ausgeführt, vermögen die eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Verhandlungsunfähig- keit so oder so nicht ausreichend glaubhaft zu machen. Folglich wurde die Berufungsverhandlung zu Recht nicht abzitiert bzw. verschoben und die Be- schuldigte blieb dieser unentschuldigt fern, weshalb sie auch die im Zusam- menhang mit der Verhandlung entstanden Kosten zu tragen hat.
c) Die Beschuldigte ist gegenüber der Privatklägerin ausserdem entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin machte Honorare von Fr. 1’835.30 geltend (exkl. Zusätzlicher Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung; KG-act. 26/1). Inwiefern die geltend gemachten Honorare unnötig seien, begründet die Beschuldigte nicht näher. Das pauschal gehaltene Vorbringen, die Privatklägerin habe nichts Neues vorgetragen, vermag daran genauso wenig etwas zu ändern, wie die ihrer Ansicht nach behauptete unnötige Vertretung im Berufungsverfahren. Die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches erscheint angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des Umstandes, dass sich der Rechtsvertreter rechtzeitig auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten hatte, die Beschuldigte dieser jedoch kurzfristig unentschuldigt fernblieb, jedenfalls nicht unangemessen. In Anwendung von § 13 lit. c GebTRA, wonach der Tarifrahmen im Strafverfahren vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt, sowie in Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, also namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem notwendigen Zeitaufwand, und
Kantonsgericht Schwyz 7 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Verhandlung ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 2’000.00 festzusetzen (inkl. Spesen und MWST);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Beschuldigte hat die Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädi- gen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 28 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Ab- teilung, unter Beilage von KG-act. 28 z.K., und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. November 2023 amu Kantonsgericht Schwyz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. November 2023 STK 2022 68 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Pius Schuler und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 2. September 2022, SGO 2022 3);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ (nachfolgend Be- schuldigte) am 5. Mai 2022 beim Bezirksgericht Höfe Anklage wegen mehrfa- chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB. Das Bezirksgericht Höfe sprach sie mit Urteil vom
2. September 2022 im Sinne der Anklage schuldig, bestrafte sie mit einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 180.00, unter Ansetzung der Probezeit auf zwei Jahre, und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 5’500.00 (bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 4’000.00). Ausserdem wurde die Zivilforderung von gesamthaft Fr. 21’900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Bezugs- datum gutheissen und die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 6’888.30 zu bezahlen.
b) Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht beim Bezirks- gericht Höfe Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Ent- scheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag, sie sei frei- zusprechen, die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, die erst- instanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (KG-act. 1-3). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 23. Februar 2023 wurde den Parteien der Termin für die Beru- fungsverhandlung vom Dienstagnachmittag, 17. Oktober 2023 angezeigt (KG-act. 7). Die Vorladung erging am 30. August 2023 (KG-act. 8). Mit Schreiben vom 26. September 2023 teilte der erbetene Verteidiger dem Kan- tonsgericht mit, die Beschuldigte nicht mehr zu vertreten (KG-act. 16). Die Verfahrensleitung wies mit Verfügung vom 27. September 2023 darauf hin, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorliege und daher bei unentschuldigtem Fernbleiben die Berufung als zurückgezogen gelte (KG-act. 17).
Kantonsgericht Schwyz 3
c) Auf telefonische Nachfrage der Beschuldigten, was sie tun könne, damit die Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2023 verschoben werden könne, wurde sie am Freitag, 12. Oktober 2023 von der Kantonsgerichtskanzlei unter anderem auf die Verfügung vom 27. September 2023 hingewiesen und dar- auf, dass es ihr frei stehe, ein Verschiebungsgesuch zu stellen (zum Ganzen KG-act. 18). Am Montag, 16. Oktober 2023 reichte die Beschuldigte per E-Mail ein von Dr. med. F.________ unterzeichnetes ärztliches Zeugnis ein und ersuchte um Abzitierung bzw. Verschiebung der Berufungsverhandlung (KG-act. 19 und 19/1). Seitens des Kantonsgerichts wurde die Beschuldigte ausnahmsweise per E-Mail darauf hingewiesen, dass E-Maileingaben weder form- noch fristwahrend seien und ihre Eingabe daher unbeachtlich sei (KG-act. 20). Telefonisch teilte die Beschuldigte daraufhin mit, sie könne nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen, weil sie eine Magendarmgrippe habe. Ihr wurde alsdann verfahrensleitend bekanntgegeben, dass aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht ersichtlich sei, weshalb sie verhandlungsun- fähig sei, infolgedessen zusätzlich ein entsprechend begründeter und unter- schriebener Arztbericht benötigt werde (KG-act. 21). Die Beschuldigte reichte daraufhin eine „Ärztliche Bestätigung“ ein, wonach der unterzeichnete Arzt Dr. med. G.________ bestätigt, dass die Beschuldigte in seiner Sprechstunde vorstellig geworden sei und er für nähere Auskünfte um Entbindung von der Schweigepflicht ersuche (KG-act. 22/1). Die Kantonsgerichtskanzlei teilte der Beschuldigten im Auftrag der Verfahrensleitung mit, sie müsse ihren Arzt sel- ber von der Schweigepflicht entbinden und die erwähnte „Bestätigung“ genüge nicht, um die Verhandlung abzuzitieren (KG-act. 23). Am Morgen des 17. Ok- tober 2023 ging der Verfahrensleitung ein von Dr. med. F.________ unter- zeichnetes Ärztliches Zeugnis ein, wonach er bestätigt, die Beschuldigte sei am 16. Oktober 2023 aufgrund einer Magendarmgrippe in der Sprechstunde von Dr. med. G.________ vorstellig geworden, der ihn in seiner Abwesenheit vertreten habe (KG-act. 24/1). Der Beschuldigten wurde telefonisch mitgeteilt, dass diese Eingabe verfahrensleitend nicht als ausreichend erachtet und die
Kantonsgericht Schwyz 4 Verhandlung deshalb nicht abzitiert werde, sondern wie angekündigt stattfinde (KG-act. 25).
d) Die Beschuldigte erschien nicht zur Berufungsverhandlung (KG-act. 26). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17. Oktober 2023 wurde der Be- schuldigten und Berufungsführerin Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Fern- bleiben von der Berufungsverhandlung zu äussern, insbesondere auch zum Umstand, dass sie gemäss der Bestätigung von Dr. med. G.________ vom
16. Oktober 2023 in seiner Sprechstunde vorstellig wurde, die Arztzeugnisse vom 16. und 17. Oktober 2023 aber von Dr. med. F.________ ausgestellt wurden (KG-act. 27). Die Beschuldigte reichte am 1. November 2023 eine Stellungnahme ein, worin sie insbesondere erklärte, die Berufung zurückzu- ziehen (KG-act. 28).
2. a) Nachdem die Beschuldigte den Rückzug der Berufung bekannt gab, das Berufungsverfahren also abzuschreiben ist, gilt sie bei diesem Verfah- rensausgang als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte macht geltend, die Berufungsverhandlung sei zu Unrecht nicht abzitiert worden bzw. sie habe diese begründet verschieben wollen, weshalb dieser Umstand bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei.
b) Es ist somit zu prüfen, ob für das Fernbleiben der Beschuldigten von der Berufungsverhandlung ein genügender Entschuldigungsgrund bestand. Die ausgebliebene Partei hat die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorzubrin- gen (Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 407 StPO N 1). Die Abwesen- heit ist nicht nur im Falle höherer Gewalt, das heisst objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmög- lichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums. Dabei hat
Kantonsgericht Schwyz 5 nicht die Beschuldigte zu beweisen, dass sie sich dem Gericht nicht entziehen wollte. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe ge- eignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereichten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (BGer, Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend fällt auf, dass die Beschuldigte gemäss der Bestätigung von Dr. med. G.________ vom 16. Oktober 2023 in seiner Sprechstunde vorstellig wurde, dennoch wurden die Arztzeugnisse vom 16. und 17. Oktober 2023 von Dr. med. F.________ ausgestellt. Die Arztzeugnisse vom 16. und 17. Oktober 2023 wurden also von einem Arzt ausgestellt, der die Beschuldigte gar nicht persönlich gesehen und untersucht hatte. Die Beschuldigte erklärt dazu, ihr Hausarzt sei Dr. med. F.________, eine Sprechstunde bei ihm sei aber nicht möglich gewesen, weshalb sie auf Dr. med. G.________ ausgewichen sei (KG-act. 28 S. 2). Auch wenn zutreffen mag, dass Dr. med. F.________ Hausarzt der Beschuldigten ist, so ist dennoch nicht plausibel, weshalb die Zeugnisse nicht durch Dr. med. G.________, in dessen Sprechstunde die Be- schuldigte war, ausgestellt wurden. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass es Dr. med. G.________ nicht möglich gewesen sein soll, ein Zeugnis auszustel- len, zumal die Beschuldigte als Patientin selber ein solches verlangte. Darüber hinaus geben weder die Arztzeugnisse (KG-act. 19/1 und 24/1) noch die Bestätigung von Dr. med. G.________ (KG-act. 22/1) nähere Auskünfte zum Grund der Verhandlungsunfähigkeit. Zwar bestätigt Dr. med. F.________, die Beschuldigte sei wegen einer Magendarmerkrankung bei Dr. med. G.________ vorstellig geworden (KG-act. 24/1), jedoch hat Dr. med. F.________, wie erwähnt, die Beschuldigte weder persönlich untersucht, noch sind dem Beleg entsprechende Befunde und eine Diagnose zu entnehmen. Somit ist für das Gericht nicht erstellt, dass die von der Beschuldigten geltend gemachte Magendarmerkrankung zu einer Verhandlungsunfähigkeit führte. Darüber hinaus drängen sich auch deshalb Zweifel an der Darstellung der Beschuldigten auf, weil sie am Freitag, 12. Oktober 2023 gegenüber der Ge-
Kantonsgericht Schwyz 6 richtskanzlei sich dahingehend äusserte, innert Kürze keinen Anwalt zu finden und für sie ein alleiniges Auftreten vor Gericht nicht infrage käme, und ande- rerseits von psychischen Schwierigkeiten sprach, es also zumindest unge- wöhnlich erscheint, dass sie kurz darauf an einer Magendarmerkrankung er- krankt sein soll, welche ihr die Teilnahme an der schon seit Februar 2023 feststehenden Berufungsverhandlung verunmöglicht habe. Darauf muss in- dessen nicht weiter eingegangen werden, denn, wie vorstehend ausgeführt, vermögen die eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Verhandlungsunfähig- keit so oder so nicht ausreichend glaubhaft zu machen. Folglich wurde die Berufungsverhandlung zu Recht nicht abzitiert bzw. verschoben und die Be- schuldigte blieb dieser unentschuldigt fern, weshalb sie auch die im Zusam- menhang mit der Verhandlung entstanden Kosten zu tragen hat.
c) Die Beschuldigte ist gegenüber der Privatklägerin ausserdem entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin machte Honorare von Fr. 1’835.30 geltend (exkl. Zusätzlicher Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung; KG-act. 26/1). Inwiefern die geltend gemachten Honorare unnötig seien, begründet die Beschuldigte nicht näher. Das pauschal gehaltene Vorbringen, die Privatklägerin habe nichts Neues vorgetragen, vermag daran genauso wenig etwas zu ändern, wie die ihrer Ansicht nach behauptete unnötige Vertretung im Berufungsverfahren. Die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruches erscheint angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des Umstandes, dass sich der Rechtsvertreter rechtzeitig auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten hatte, die Beschuldigte dieser jedoch kurzfristig unentschuldigt fernblieb, jedenfalls nicht unangemessen. In Anwendung von § 13 lit. c GebTRA, wonach der Tarifrahmen im Strafverfahren vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt, sowie in Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA, also namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem notwendigen Zeitaufwand, und
Kantonsgericht Schwyz 7 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Verhandlung ist die Entschädigung auf pauschal Fr. 2’000.00 festzusetzen (inkl. Spesen und MWST);- beschlossen:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Die Beschuldigte hat die Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädi- gen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 28 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Ab- teilung, unter Beilage von KG-act. 28 z.K., und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. November 2023 amu
Kantonsgericht Schwyz